Teil 2: Möglichkeiten der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung (mit nahtlosem Rentenbeginn)

17. Oktober 2012

Info Nr. 8 / 2012
Okto­ber 2012

Teil 2: Möglichkeit­en der Beendi­gung des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es: Beendi­gung des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es durch Kündi­gung (mit naht­losem Renten­be­ginn)

Ohne Kündi­gung oder Auflö­sungsver­trag endet das Beschäf­ti­gungsver­hält­nis ein­er Lehrkraft im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.) gemäß § 44 Nr. 4 Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst — Län­der TV‑L zum Hal­b­jahres- (31.01.) bzw. Schul­jahre­sende (31.07.), in dem sie das geset­zlich fest­gelegte Alter zum Erre­ichen ein­er abschlags­freien Rege­lal­ter­srente vol­len­det hat (s. AKA-Info Nr. 3 / 2012).

Im Einzelfall kann es aber für die L. i. A. von Vorteil sein, unter Berück­sich­ti­gung der tar­ifver­traglich fest­gelegten Kündi­gungs­fris­ten und — ter­mine ( vgl. TV — L § 34) u. unter Berück­sichti-gung der per­so­n­en­be­zo­ge­nen Auskün­fte der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund DRV u. der VBL — es muss ein naht­los­er Über­gang vom Arbeitsver­hält­nis in die Rente gewährleis­tet sein — zu kündi­gen: Erre­icht eine Lehrkraft i. A. zum Beispiel das geset­zlich fest­gelegte Alter zum Erre­ichen ein­er abschlags­freien Rege­lal­ter­srente im Feb­ru­ar 2014, hat sie — vom Renten-recht her — Anspruch auf eine Alter­srente ohne Abschlag ab 01.03.2014. Nach TV‑L § 44 Nr. 4 muss sie aber noch bis zum Schul­jahre­sende 2014 arbeit­en u. erhält Rente ab 01.08.2014. Sie muss grund­sät­zlich rechtzeit­ig jew­eils einen Antrag bei der DRV u. bei der VBL stellen (vgl. AKA-Info Nr. 3 / 2012).

Kündigt sie frist­gerecht*, so kann sie zum 31.03.2014 ihr Beschäf­ti­gungsver­hält­nis been­den u. muss die Monate April bis Juli 2014 nicht mehr arbeit­en, son­dern bezieht in diesen Monat­en schon ihre Alter­srente. Entsprechen­des gilt für eine Alter­srente mit Abschlä­gen, die langjährig Ver­sicherte mit min­destens 35 Ver­sicherungs­jahren in Anspruch nehmen kön­nen: Auch hier kann eine frist­gerechte* Kündi­gung (zum Schluss eines Kalen­derviertel­jahres) indi­vidu­ellen Wün­schen ent­ge­gen kom­men, z. Bsp. dem früh­est möglichen Ausstieg aus dem Schul­dienst.

Wie müssen Sie vorge­hen?
Sie lassen sich umfassend von DRV und VBL berat­en, ins­beson­dere klären Sie fol­gende Fra­gen:
Ab wann (früh­estens) habe ich eine Anspruch auf eine Alter­srente ohne Abschläge? — Wie hoch wird diese Rente sein?
Habe ich einen Anspruch auf eine Alter­srente mit Abschlä­gen? — Ab wann (früh­estens)? — Wie hoch wird diese Rente (min­destens) sein?
Soll­ten Sie schwer­be­hin­dert sein, weisen Sie (vor­ab) darauf hin.
Sie wählen auf der Basis der Auskün­fte von DRV u. VBL den Zeit­punkt ihres Beschäf­ti­gungsendes so, dass ein naht­los­er Über­gang in die Rente gewährleis­tet ist.
Sie stellen ihren Antrag auf Rente jew­eils bei DRV und VBL min­destens (drei bis) vier Monate vor Ihrem beab­sichtigten Renten­be­ginn.
Sie kündi­gen schriftlich frist­gerecht* auf dem Dienst­weg zum Ende des Kalen­derviertel­jahres (Voraus­set­zung: min­destens 1 Jahr Beschäf­ti­gungszeit) bei Ihrem Regierung­sprä­sid­i­um, Abteilung 7 Schule und Bil­dung und par­al­lel dazu mit­tels des elek­tro­n­is­chen Ver­fahrens STEWI über das Inter­net­por­tal www.stewi.lobw.de

Fall­beispiel: 65. Geburt­stag im Dezem­ber 2013 (geboren im Dez. 1948)

Wegen der schrit­tweisen Anhebung der Rege­lal­ters­gren­ze auf 67 Jahre: um 2 Monate ver­längerte Arbeit­szeit nach Renten­recht, also bis ein­schließlich Feb­ru­ar 2014; Anspruch auf Alter­srente ohne Abschlag ab 01.03.2014. — Frist­gerechte Kündi­gung* zum 31.03.2014* auf dem Dienst­weg beim Regierung­sprä­sid­i­um, Abteilung 7, u. elek­tro­n­isch über STEWI (Inter­net­por­tal, s. oben). — Antrag auf Rente ab 01.04.2014 bei DRV und VBL (spätestens) im Novem­ber 2013.

* § 34 TV‑L: aus­gewählte Kündi­gungs­fris­ten (Beacht­en Sie die Def­i­n­i­tion Beschäf­ti­gungszeit § 34 Abs.3 TV‑L!):
— bei ein­er Beschäf­ti­gungszeit von min­destens 12 Jahren: 6 Monate zum Kalen­derviertel­jahre­sende
(31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) kündi­gen [Fallb­sp.: IM Sept. 2013, vor Monat­sende, kündi­gen]
— bei ein­er Beschäf­ti­gungszeit von min­destens 10 Jahren: 5 Monate zum Kalen­derviertel­jahre­sende
(31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) kündi­gen [Fallb­sp.: IM Okt. 2013, vor Monat­sende, kündi­gen]
— bei ein­er Beschäf­ti­gungszeit von min­destens 8 Jahren: 4 Monate zum Kalen­derviertel­jahre­sende
(31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) kündi­gen [Fallb­sp.: IM Nov. 2013, vor Monat­sende, kündi­gen]

Das mögliche Ende des Arbeitsver­hält­niss­es, die Kündi­gungs­frist u. der Kündi­gung­ster­min sind je nach Dauer der Beschäf­ti­gungszeit ver­schieden. Lassen Sie sich deshalb vor­ab umfassend berat­en!

 

 

 

 

 

Im Sinne unserer Mitglieder verwendet diese Webseite bis auf einen technisch notwendigen Cookie keine Cookies. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen